ABRECHNUNG

Psychotherapie bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten

Private Krankenversicherungen und Beihilfen übernehmen in der Regel die Kosten für eine ambulante Psychotherapie.  Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Psychotherapie bei Soldaten

Soldaten haben die Möglichkeit eine Psychotherapie in meiner Praxis in Anspruch zu nehmen (gemäß einer Vereinbarung der Bundespsychotherapeutenkammer und dem Bundesministerium für Verteidigung). Sie benötigen für das Erstgespräch und die sogenannten probatorischen Sitzungen den Sanitätsvordruck Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218), den Sie in der Regel von Ihrem Truppenarzt erhalten. Wenn Sie sich für eine weitere Therapie in meiner Praxis entscheiden, kann anschließend ein Antrag auf eine Psychotherapie gestellt werden.

Psychotherapie bei Bundespolizisten

Gemäß einer neuen Regelung der Bundespsychotherapeutenkammer mit dem Bundesministerium des Inneren haben Bundespolizisten die Möglichkeit eine Psychotherapie in meiner Praxis in Anspruch zu nehmen. Nach einer ersten Sitzung, der sogenannten Psychotherapeutischen Sprechstunde kann ein Antrag auf eine Psychotherapie bei Ihrer Heilfürsorgestelle der Bundespolizei gestellt werden. 

Psychotherapie bei Selbstzahlern

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung selbst zu übernehmen. Für eine Sitzung berechne ich ein Honorar von 120,00 €.

Paartherapie

Die Kosten einer Paartherapie werden leider nicht von der Krankenversicherung/Beihilfe übernommen. Das Honorar für eine Paartherapie beträgt 140,00 €.

Psychotherapie bei gesetzlich Versicherten

Da ich noch über keine Kassenzulassung verfüge, können gesetzlich versicherte Patienten versuchen, im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens (siehe unten), ihre Krankenkasse zur Übernahme der Therapiekosten zu ersuchen. Patienten der Bahn BKK kann ich durch einen Kooperationsvertrag abrechnen.

Kostenerstattungsverfahren

Kostenerstattungsverfahren

Kostenerstattungsverfahren – Was ist das?

Neben privat Versicherten und Selbstzahlern behandle ich auch Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen im so genannten Kostenerstattungsverfahren.

Falls Sie bei anderen Psychotherapeuten längere Wartezeiten haben und es aber für Sie zum jetzigen Zeitpunkt wichtig ist, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, können Sie eine Kostenerstattung für Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. 

Warum gibt es überhaupt das Kostenerstattungsverfahren?

Durch die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten hat man als Psychotherapeut von staatlicher Seite die Genehmigung, Patienten psychotherapeutisch zu behandeln. Um die Behandlung über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, benötigt man jedoch eine Kassenzulassung. Voraussetzung für die Abrechnung einer Psychotherapie ist nicht nur die Approbation, sondern auch die Kassenzulassung des Psychotherapeuten in einem der so genannten „Richtlinienverfahren“ (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie).

Die Wartezeiten für Psychotherapeuten in Trier auf eine Kassenzulassung betragen jedoch derzeit bis zu 10 Jahren, da eine bestimmte Anzahl an Kassenzulassungen, welche von staatlicher Seite für Trier festgelegt ist, nicht überschritten werden darf. Eine Folge dieser Begrenzung ist, dass es derzeit zu wenige Kassenzulassungen gibt und somit lange Wartezeiten für Patienten auf einen Behandlungsplatz bestehen. Da diese langen Wartezeiten (bis zu einem Jahr) den Patienten nicht in jedem Fall zumutbar sind, erlaubt der Gesetzgeber das Kostenerstattungsverfahren nach § 13,3 SGB V.

Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren?

Das Kostenerstattungsverfahren ermöglicht im Zuge der Unterversorgung eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung bei gleicher Qualifikation der Psychotherapeuten, jedoch weicht das Antragsverfahren von der gewohnten Chip-Karten-Praxis ab.

Das Kostenerstattungsverfahren bedeutet, dass Ihre Krankenkasse nach Antrag prüft, ob die Behandlung auch von Psychotherapeuten übernommen werden können, die sich noch in der Wartezeit auf einen Kassensitz befinden, d. h. noch nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen können. Als solche verfügen wir jedoch über die gleiche Qualifikation wie ein/e kassenzugelassene/r Kollege/in, nämlich Approbation und Eintrag ins Facharztregister der Kassenärztlichen Vereinigung in Trier. (Arztregistereintrag,  KV RLP, Regionalzentrum  Trier , Nr.2352).

Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens stelle ich Ihnen also die Sitzungen in Rechnung, welche Sie dann bei Ihrer gesetzlichen Kasse einreichen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten aber nur, wenn sie vor Therapiebeginn diesem Vorgehen schriftlich zugestimmt hat. Dies ist abhängig von bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die Sie der Krankenkasse nachweisen müssen. Alternativ können wir auch zu Beginn eine Kostenabtrittserklärung  aufsetzen, so dass ich direkt mit ihrer Krankenkasse abrechnen kann.

Am besten ist, Sie vereinbaren mit mir ein erstes Gespräch, in dem wir das weitere Vorgehen besprechen können. Zur Orientierung und Informationen finden Sie im Folgenden die wesentlichen Punkte für das Kostenerstattungsverfahren:

Wie müssen Sie also vorgehen, um diese Voraussetzungen zu erfüllen?

Im Verlauf der ersten Therapiesitzungen (natürlich mit meiner Unterstützung) müssen Sie folgende Schritte erledigen:

  1. Schritt: Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen

Reden Sie – möglichst Auge in Auge oder aber auch telefonisch oder schriftlich – mit einem Sachbearbeiter Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und lassen Sie sich erklären, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können.
Fragen Sie, ob Ihre Krankenkasse eine „Notwendigkeitsbescheinigung“ benötigt und wer sie ausstellen soll.

Die Krankenkassen verhalten sich gegenüber dem Kostenerstattungsverfahren aus Ersparnisgründen meistens ablehnend und werden Ihnen Therapeutenlisten geben oder Therapieplatzvermittlungsstellen nennen. Bleiben Sie zäh: Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V), wenn Sie die folgenden Voraussetzungen nachweisen können.

  1. Schritt: Pschotherapeutische Erstsprechstunde

Vereinbaren sie bei einem kassenzugelassenen Kollegen eine sogenannte Psychotherapeutische Erstsprechstunde. Die Vermittlung hierzu können sie über die Terminservicestelle der KV RLP Tel. 116117 (rund um die Uhr an allen 7 Tagen, ohne Vorwahl) erreichen. Dann rufen sie alle genannten Therapeuten/Innen an und sammeln ggfs. auch die Therapieablehnungen (Psychotherapie-Ablehnungen sammeln).Rufen Sie in Ihrer Nähe mehrere (mindestens fünf) Psychotherapeuten an, die Ihnen von Ihrer Krankenversicherung genannt werden und lassen sich von ihnen bestätigen, dass sie aufgrund mangelnder Kapazitäten in nächster Zeit (innerhalb von 6 Wochen) keine Psychotherapie beginnen können. Lassen Sie sich das entweder schriftlich bestätigen oder dokumentieren Sie die Telefonate (Notizen über Datum, Uhrzeit und Ergebnis der Telefonate mit den Vertragspsychotherapeuten/-innen).

Ein Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) hat festgelegt: Die zumutbare maximale Wartezeit ist 6 Wochen bei Erwachsenen (im Einzelfall auch bis zu drei Monaten).
Es ist nach diesem Urteil Sache der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen, nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Platz zu suchen!

Bei 5 erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie innerhalb dieser angemessenen Frist und in angemessener Entfernung haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung einer außervertraglichen

Psychotherapie. Mehr als 5 vergebliche Behandlungsanfragen sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar. Verhandeln Sie mit Ihrer Krankenkasse: Im Einzelfall können Sie niedrigere Hürden vereinbaren.

  1. Schritt: Dringlichkeits- bzw. Notwendigkeitsbescheinigung

Dies erfordert einen Besuch bei Ihrem Hausarzt oder Psychiater/Nervenarzt. Bitten Sie Ihren Arzt darum, dass er Ihnen in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Notwendigkeit/Dringlichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt.

  1. Schritt: Eigenes Anschreiben an die Krankenkasse /Notwendigkeitsbescheinigung

Wenn alle Unterlagen beisammen sind, stellen Sie einen formlosen schriftlichen „Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie bei Dagmar Klein, Dipl.-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Heinrich-Rumschöttel-Str. 29, 54292 Trier, in dem Sie auf Ihre Belege verweisen, dass zur Zeit in Ihrer Nähe kein Psychotherapiebeginn möglich ist, dass aber in meiner Praxis die Behandlung sofort beginnen kann. Beantragt wird in dem Schreiben an die Krankenkasse die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie bei Dagmar Klein. Sie können in diesem Schreiben kurz ihre Symptomatik beschreiben. Dem Antrag füge ich die Notwendigkeitsbescheinigung (siehe oben) bei.

Die Krankenkasse wird Ihnen und  mir – nach den Probesitzungen („probatorischen Sitzungen“) – mitteilen, dass ich Ihren Antrag auf Bewilligung einer Psychotherapie begründen soll. Ich werde dann die geplante Psychotherapie in einem „Bericht an den Gutachter“ begründen und zusammen mit dem Konsiliarbericht an Ihre Kasse schicken.

Die Behandlung beginnt, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zusichert.

Dies alles hört sich komplizierter an, als es der Erfahrung nach ist. Mit einzelnen Kassen, wie z. B. mit der Bahn-BKK habe ich einen Kooperationsvertrag. Es lohnt sich also in manchen Fällen ein Vergleich der Leistungen der einzelnen Kassen und ggfs. die Entscheidung zu einem Krankenkassenwechsel.   Bei Fragen vorab stehe ich Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.

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